• 9. Dezember 2020

Bauherren müssen grundsätzlich Abschläge zahlen

BERLIN. Das Geld ist das Hauptdruckmittel der Bauherren. Entspricht die Arbeit der Baufirma nicht den vertraglichen Vereinbarungen, können sie die Überweisung einer Abschlagszahlung verweigern. Allerdings nur teilweise und nicht ohne Weiteres, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Bauherren können Abschlagszahlungen laut dem seit 2018 geltenden Bauvertragsrecht sogar bei wesentlichen Mängeln an der Leistung nicht komplett verweigern.

Selbst für eine deutlich nicht vertragsgemäße Teilleistung müssen demnach grundsätzlich Abschläge gezahlt werden. Der Abschlag richtet sich dabei nach der Höhe des Werts, den die Teilleistung hat. Bei Mangelhaftigkeit können die Bauherren einen angemessenen Teil der Abschläge einbehalten. Das ist in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. Wie hoch die Beseitigungskosten voraussichtlich ausfallen, sollten Bauherren zeitnah mit ihrem unabhängigen Sachverständigen klären.

In der Regel werden sie sogar bei einem sicherheitsrelevanten, aber kostengünstig zu beseitigenden Mangel an einer Teilleistung einen Großteil des Abschlages zahlen müssen. Alles Wissenswerte zum neuen Bauvertragsrecht finden Interessierte in der vom Bundesjustizministerium geförderten VPB-Broschüre „Neues Bauvertragsrecht“. Gratis-Download hier: https://www.vpb.de/vpb-ratgeber-kostenlos.html.

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